Şartlar ve Koşullar
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Aufträge und Leistungen gelten die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von METROPOL FM
– erstes deutsch- und türkischsprachiges Radio in Deutschland GmbH. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2. Werbefunkauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots eines Werbetreibenden. Sämtliche Werbesendungen werden als solche gekennzeichnet. Auch Rahmenvereinbarungen über Abnahme von Mindestsendezeiten für eine vereinbarte Periode („Pakete“) für gelten als Werbefunkauftrag im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
1.3. Die Abwicklung von Werbefunkaufträgen erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von METRPOL FM.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Jede Ausstrahlung einer Werbesendung setzt eine schriftliche Erteilung des Auftrages voraus. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung METROPOL FM verbindlich. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, d. h. sie stellen die Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine Bestellung abzugeben.
2.2. Verbund-/Kollektivwerbung bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Zustimmung durch METROPOL FM.
3. Einschaltung von Werbeagenturen
3.1. Werbeagenturen müssen vom Auftraggeber/ Kunden zur Auftragserteilung an METROPOL FM nachweisbar ermächtigt sein. Erteilt eine Werbeagentur Aufträge, so geschieht dies auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Werbeagentur. Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Kunde namentlich bezeichnet ist.
3.2. METROPOL FM ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an METROPOL FM ab. METROPOL FM nehmen diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie sind berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist. Die Abtretung der Forderung gegenüber ihrem Kunden erfolgt rein zur Sicherheit und nicht an Erfüllung statt. Die Forderung der METROPOL FM gegenüber der Werbeagentur bleibt daher bis zur vollständigen Begleichung der Forderung der METROPOL FM auch im Falle der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden bestehen.
4. Vertragsgegenstand
4.1. Inhalt des Vertrages sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von METROPOL FM genannten Leistungen. Sendemitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor Ausstrahlung schriftlich zu bestellen. Sie sind kostenpflichtig.
4.2. Werbefunkaufträge sind zur Sendung innerhalb eines Kalenderjahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Wird der Auftrag nicht oder nur unvollständig innerhalb dieses Kalenderjahres abgerufen, so bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers hiervon unberührt. Die Vergütung wird spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.
5. Sende- und Produktionsunterlagen
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbesendungen rechtzeitig, mindestens fünf Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin, METROPOL FM zur Verfügung zu stellen. Das Eigentum an den Sendekopien (Unterlagen und Tonträger), die METROPOL FM überlassen werden, geht mit Übergabe an METROPOL FM über. Eine Verpflichtung zur Rückgabe nach Ausstrahlung bzw. Vertragsbeendigung oder ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung besteht nicht.
5.2. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die verminderte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übertragungsfehler. METROPOL FM ist nicht verpflichtet, Sendekopien vor der Ausstrahlung auf ihre Sendetauglichkeit hin zu überprüfen.
5.3. Vorbehaltlich zusätzlicher Angaben werden zur Abwicklung folgende Unterlagen benötigt: Eine Sendekopie auf einem digitalen Medium, Einschaltplan, Angaben über Spotlängen, den Kunden, das Produkt, Textmanuskripte sowie – falls notwendig – die GEMA-Angaben.
5.4. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für
METROPOL FM nach der Umspielung. Manuskripte und
Tonträger, die nicht das Eigentum von METROPOL FM sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.
6. Inhalt der Sendungen
6.1. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Werbesendungen und stellt METROPOL FM von allen wie immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen werbe-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art, frei. Dies gilt auch für Werbesendungen, die von METROPOL FM für den Auftraggeber auf dessen Anweisung produziert wurden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zur Verwertung im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die auf den von ihm gestellten Tonträgern und sonstigen Unterlagen ruhen, erworben hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben (Titel des Musikstückes, Dauer in Sekunden, Interpret, Komponist, Textautor, Produzent, Verlag und Tonträger bzw. Schallplattennummer) schriftlich mitzuteilen.
7. Einhaltung gesetzlicher Regelungen
7.1. Die Werbeeinschaltungen müssen dem Rundfunkstaatsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung und dem vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.
7.2. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
7.3. Im Zusammenhang mit der Nennung von kostenpflichtigen Servicenummern innerhalb von Werbeeinschaltungen besteht die Pflicht zu Angabe der Kosten für die Inanspruchnahme der Servicenummer.
7.4. Werbeschaltungen welche nicht den Anforderungen nach dieser Ziffer entsprechen, können – neben den gemäß Ziffer 6 genannten Fällen – abgelehnt werden.
8. Ablehnung von Aufträgen
8.1. Auch bei bereits rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich METROPOL FM vor, Werbesendungen nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Ausstrahlung insbesondere wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität unzumutbar ist oder wenn ihr Inhalt gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Die Ablehnung wird vom Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Ist die abgelehnte Werbesendung bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber insoweit Anspruch auf Rückerstattung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Produktionskosten werden gesondert berechnet und sind sofort fällig, ungeachtet dessen, ob die Werbesendung zur Ausstrahlung kommt oder nicht.
8.2. Die Mindestlänge von Werbespots beträgt 5 Sekunden. Bei Schaltung von Tandem- oder Tridemspots beträgt die Mindestlänge des Reminders 5 Sekunden.
9. Gewährleistung
9.1. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden – es sei denn, diese sind ausdrücklich und schriftlich verlangt und von METROPOL FM bestätigt. Die Werbesendung wird unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt, wie das allgemeine Programm der von METROPOL FM vermarkteten Sender. In diesem Rahmen gewährleistet METROPOL FM die ordnungsgemäße Ausführung eines jeden Auftrags.
9.2. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrages, die METROPOL FM zu vertreten hat und die eine nicht nur unerhebliche technische Minderqualität zur Folge hat, hat der Auftraggeber METROPOL FM zu einer Ersatzausstrahlung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zu setzen. Lässt METROPOL FM diese Frist schuldhaft verstreichen oder ist der Auftrag erneut nicht ordnungsgemäß im Sinne von Abs. 2 erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht zur Zahlungsminderung im Verhältnis zum Maß der qualitativen Beeinträchtigung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
9.3. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und METROPOL FM
Mediadaten METROPOL FM 2022/2023
erkennbare Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beschaffenheit schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so entfallen auf diese Mängel bezogene Ansprüche auf Gewährleistung. Ein Spotausfall ist binnen zwei Wochen ab zugesagtem Ausstrahlungstermin gegenüber METROPOL FM schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Recht des Auftraggebers, sich auf den Spotausfall zu berufen, mit Rücksicht auf die Aufbewahrungsfrist der Sendemitschnitte ausgeschlossen.
9.4. Fällt eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgestellt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung.
10. Haftung
10.1. METROPOL FM einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, sind begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des Mindestauftragswertes. Für Personenschäden im Sinne dieser Vorschrift verbleibt es jedoch bei der gesetzlichen Haftung von METROPOL FM.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
11.1. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preislisten von METROPOL FM, Sender, die den Kunden bekannt sind. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Berechnung des Preises wird die anlässlich der Sendung ermittelte effektive Zeit zugrunde gelegt. Etwaige Gebühren für Schutzrechte sowie GEMA werden gesondert in Rechnung gestellt.
11.2. Tarifänderungen werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber der METROPOL FM zu erklären (Ziff. 10).
11.3. Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeiten abgerechnet.
11.4. Werbesendungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung gewährt METROPOL FM 2 % Skonto (sofern keine älteren Rechnungen fällig sind), bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum erhält der Kunde 2% Skonto. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen zahlt der Kunde rein netto. METROPOL FM besteht in einzelnen Fällen und bei Neukunden auf Vorkasse.
11.5. Bei Zahlungsverzug ist METROPOL FM berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. METROPOL FM berechnet dem Auftraggeber für die Dauer des Rückstandes Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gemäß
§ 247 Abs.1 BGB, mindestens jedoch 9 % Zins p.a.. Im Rahmen von Geschäften mit Verbrauchern i.S.d. BGB gilt ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs.1 BGB, mindestens jedoch 6 % p.a..
11.6. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten eine Agenturprovision in Höhe von 15% des betreffenden NettoRechnungsbetrages, sofern diese Rechnungsempfänger sind. Voraussetzung ist, dass sie den Auftraggeber werblich beraten und entsprechende Dienstleistungen nachweisen können. Die Agenturprovision entfällt, wenn Werbeagenturen oder Werbemittler mit dem Werbetreibenden identisch sind.
12. Erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich
12.1 Jede Änderung oder Beendigung eines Funkwerbevertrags (auch eines Rahmenvertrags) bedarf zu dessen Wirksamkeit der Textform.
12.2. Vorbehaltlich Ziff. 9.2 kann der Auftraggeber von allen vertraglichen Vereinbarungen nur mit Zustimmung von METROPOL FM zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich bei METROPOL FM, spätestens vier Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin, eingegangen sein. Auch bei Einhaltung der genannten Frist besteht auf die Zustimmung von METROPOL FM kein Anspruch. Bei Stornierungen des Auftraggebers nach o.g.
Frist wird für den stornierten Auftrag eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes durch METROPOL FM erhoben. Diese kann bei Rahmenvereinbarungen „Pakete“ abweichen.
13. Datenschutz
13.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG) durch METROPOL FM beachtet werden.
13.2. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber sein jederzeit widerrufliches Einverständnis zur Erhebung, Speicherung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausschließlich im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.
14. Vertraulichkeit
14.1. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden.
Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
14.2. Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der
Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. METROPOL FM ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
15.1. Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
15.2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
16. Nebenabreden
16.1. Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Aufhebung der Textform bedarf ihrerseits der Textform. Im Übrigen gilt der Vorrang der Individualabrede nach § 315 BGB.
16.2. Umbuchungen sowie Gesamt- oder Teilstornierungen eines Funkwerbevertrags müssen spätestens sieben Werktage vor dem Ausstrahlungs- bzw. Stornierungstermin in Textform bei METROPOL FM eingegangen sein.
17. Gerichtsstand und Gültigkeit
17.1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts gilt Berlin als vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame rechtliche Regelung, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
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